• Erstinformationen

Vorbemerkung

1) Grundsätzliches

Diese Information soll Ihnen als „buchführungs- und bilanzierungspflichtigen“ Mandanten einen Überblick über die für Sie wichtigsten gesetzlichen Grundlagen und Regelungen geben. Schwerpunkt der Ausarbeitungen liegt dabei auf den Bereichen „Aufbereitung der Buchhaltungsunterlagen“ und „Umsatz- und Vorsteuer“.

Wir haben dazu für Sie eine Vielzahl von Informationen zusammengestellt. Zu allen Themen erhalten Sie zusätzlich unsere Mandantenrundschreiben.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen zu einem persönlichen Beratungsgespräch jederzeit gern zur Verfügung.

2) Allgemeines

Sie sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, Bücher zu führen. Dies liegt jedoch auch in Ihrem eigenen Interesse. Die laufende Buchhaltung soll Ihnen zeitnah aktuelle Informationen über die geschäftliche Entwicklung, insbesondere der Kosten und Erlöse, geben.

Der Jahres- oder Zwischenabschluss vermittelt eine Übersicht über Vermögen und Schulden zu einem Stichtag (z.B. den 31.12. oder den 30.06.). Spätestens bei Gesprächen mit den Banken über eventuell notwendige Kreditmittel oder bei Ihrer Planung für die Zukunft erfahren Sie, wie wichtig aussagekräftige und realistische Buchhaltungs- und Abschlussunterlagen sind.

Die ordentliche Verbuchung aller Geschäftsvorfälle in einem Monat ist also nicht nur für die Finanzverwaltung, sondern insbesondere für Ihre Entscheidungen von erheblicher Bedeutung. Da die Jahresabschlüsse immer nach dem gleichen Prinzip aufgestellt werden, ist ein Mehrjahresvergleich möglich.

Dieser bietet Ihnen erstklassige Erkenntnisse über die Entwicklung Ihres Unternehmens. Wir möchten, dass Sie von uns diese Informationen bekommen und über den Stand Ihres Unternehmens immer „im Bilde“ sind.

Wir sind hierbei jedoch auf Ihre tatkräftige Mitarbeit angewiesen.

 

Inhaltsverzeichnis

1.    Erläuterung zur allgemeinen Buchhaltung

2.    Erläuterung zur Buchhaltungsaufbereitung

3.    Erläuterung zur Abgabe der Buchhaltungsunterlagen in 
         der Steuerkanzlei

3.1. Welche Ordner geben Sie wann in der Steuerkanzlei ab?

3.2. Was bekommen Sie wann von uns zurück?

4. Erläuterung zu allgemeinen Betriebsausgaben

5. Allgemeine Erläuterungen zur Umsatzsteuer und Vorsteuer


1. Erläuterung zur allgemeinen Buchhaltung

Aufbereitung der Buchungsbelege

Ihre Buchungsbelege sollten so aufbereitet sein, dass eine unbeteiligte dritte Person in kürzester Zeit erkennen kann, welche Geschäftsvorfälle getätigt wurden.

Bitte reichen Sie Ihre Buchhaltungsordner pünktlich und vollständig bei unserer Kanzlei ein.

Wir möchten Ihre Belege gern in einem Durchlauf zügig bearbeiten. Das mehrfach „in die Hand nehmen“ bzw. die Arbeitsunterbrechung durch telefonische Rückfragen führt zu unnötigen Mehrkosten.

Bitte teilen Sie uns Ihre Wünsche zur Auswertung Ihrer Buchhaltung mit.

Oft werden wir von unseren Mandanten am Jahresende gefragt: „Ich hätte gerne einmal gewusst, wie hoch meine Einnahmen aus Warenverkäufen sind?“ oder „Wie viel Kosten verursacht der LKW XX-X 0815“ oder so ähnlich. Dies wäre für uns kein Problem, wenn von Anfang an bei der Verbuchung der Belege die Kosten/Erträge entsprechend aufgeteilt werden.

Rückwirkend ist das in der Regel nicht mehr möglich. Wir möchten, dass Sie sich einmal die Zeit nehmen und darüber nachdenken, welche Umsatz- und Kostenpositionen für Sie von besonderer Bedeutung sind. Teilen Sie dies bitte Ihrem Buchhalter mit.

Hinweis zur Kostenstellenrechnung

Soweit im Leistungsumfang mit unserer Kanzlei vereinbart, erstellen wir anhand Ihrer Belege auch eine exakte Kostenstellen-/Kostenträgerrechnung.

Dies bedeutet, alle Kosten und Erträge werden, soweit möglich, direkt den Aufträgen (Kostenträger =Auftraggeber) oder Gemeinkostenstellen zugeordnet. Die Gemeinkosten werden –nach einem vereinbarten Schlüssel – ebenfalls auf die Kostenträger verteilt.

So können Sie unabhängig von Ihrer Finanzbuchhaltung konkret erkennen, wie viele Leistungen für einen Auftrag erbracht wurden und welche Gegenleistungen/Erträge Sie erhalten haben.

2. Erläuterung zur Buchhaltungsaufbereitung

Grundsätzlich bieten wir sowohl die voll digitalisierte, als auch die vollständig auf Papierform basierende Buchhaltung und jede Hybridlösung an. Jede dieser Lösungen hat gemein, dass Ihre Belege nach einem gewissen Schema zu sortieren sind. Ob dies in Papierform in herkömmlichen Ordnern oder digital in speziell eingerichteten digitalen Ablagen erfolgt, ist unerheblich, das grundsätzliche Schema bleibt identisch. Im folgenden Text ist dieses anhand von Papierordnern erläutert. Im digitalen Bereich richten wir selbstredend mit Ihnen die jeweilige Ablagestruktur ein.

Für jedes Kalenderjahr werden ein oder mehrere Buchhaltungsordner eingerichtet. Es werden nur Belege in den Ordnern abgelegt, die auch das Datum dieses Jahres tragen.

Ablage von Belegen

Die Ablage der Belege erfolgt, je nach Belegvolumen, in Ordnern oder in einem Hefter mit Trennpappen. Im folgenden Beispiel gehen wir zur Vereinfachung von sieben Ordnern (alternativ Trennpappen) aus….

1. Ordner: Ausgangsrechnungen (AR)

In diesem Ordner werden alle Zweitschriften bzw. Kopien der Ausgangsrechnungen abgelegt, nachdem die Rechnung geschrieben und versandt wurde. Das Ablegen im Ordner erfolgt unabhängig davon, ob die Zahlung erfolgt ist. Die Rechnungen werden nach den Rechnungsnummern chronologisch sortiert.

Beispiel:
Rechnungsnummer: 960001 Müller, Maik;
Rechnungsnummer: 960002 Lehmann, Paul;…

2. Ordner: Eingangsrechnungen (ER)

Hier werden alle Original-Lieferantenrechnungen abgelegt. Ebenso unabhängig davon, ob sie bereits bezahlt worden sind. Auf diesen Rechnungen sollten, soweit möglich, die folgenden Angaben vermerkt werden:

  • Verwendungszweck

  • Wie erfolgte die Zahlung der Rechnung (Kasse/Bank)

  • in welcher Höhe wurde die Rechnung bezahlt (Skonto/Rabatt)

Die Eingangsrechnungen werden nach fortlaufenden Rechnungsnummern sortiert. Dies erleichtert uns das Verbuchen und Ihnen das Auffinden der Rechnungen.

Beispiel:

Wareneingang:  Er-Nr.: 0085 vom 14.01.2007 über 1.467,99 €

Zahlungsvermerk: Volksbank, 21.01.2007; 1.438,63 €, 2% Skonto gezogen

Rechnungsvermerk:  Ware für Auftrag Müller, München

3. Ordner: Kasse/Bargeschäfte

Soweit eine Kasse geführt wird, werden hier die Durchschriften aus dem Kassenbuch mit den dazugehörigen Ein- und Ausgangsbelegen chronologisch geordnet. Bitte führen Sie das Kassenbuch täglich und ordentlich. Einen „Minusbestand“ gibt es in einer Kassenführung nicht.

Wird keine Kasse geführt, werden hier die bar bezahlten Eingangsrechnungen oder bar vereinnahmten Ausgangsrechnungen abgelegt. Die Buchungen erfolgen zu Lasten oder zu Gunsten der Privatkonten (Privatentnahme, Privateinlage).

Dies gilt nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften….

4. Ordner: Unbezahlte Ausgangsrechnungen

Hier legen Sie eine weitere Kopie Ihrer Ausgangsrechnung ab. Dieser Ordner bleibt immer bei Ihnen, damit Sie sich jederzeit einen Überblick über unbezahlte Ausgangsrechnungen verschaffen können. Bei Erhalt der Bankauszüge bzw. Bezahlung der Kundenrechnung heften Sie die jeweilige Kopie hinter den Bankauszug des 6. Ordners oder ggf. hinter das Kassenblatt.

Bezahlte Rechnungen werden aus dem Ordner 4 entnommen. Sie haben damit ständig eine aktuelle Übersicht über noch offene Ausgangsrechnungen. Viele Unternehmen nutzen diesen Ordner auch für das Mahnwesen….

5. Ordner: Unbezahlte Eingangsrechnungen

Hier legen Sie eine Kopie Ihrer Eingangsrechnungen numerisch geordnet ab. Bei Erhalt Ihrer Bankauszüge bzw. Bezahlung der Lieferantenrechnung heften Sie eine Kopie dieser Rechnung hinter den Bankauszug in Ordner 6 oder ggf. hinter das Kassenblatt. In jedem Fall entnehmen Sie die bezahlte Rechnung aus dem Ordner 5.

Dieser Ordner enthält nur unbezahlte Rechnungen!

Damit haben Sie einen aktuellen Überblick über die offenen Lieferantenrechnungen …

6. Ordner: Bank

Sie sollten für Ihre Firmengeschäfte über ein Bankkonto verfügen. Alle Bankauszüge mit den dazugehörigen Auszahlungsbelegen und Einzahlungsbelegen werden chronologisch abgelegt.

Auf jedem Bankauszug bzw. zu jeder Bankbuchung ist ein Buchungsvermerk anzubringen, wenn kein entsprechender Beleg vorliegt.

Beispiel:

Barabhebung für Privat: Privatentnahme

Barabhebung für Kasse: Geldtransit Kasse

Scheckbelastung Nr. 236: Rechnung Müller vom 14.01.2007

Bankerlös: Müller, Kd.-Nr. 41521,Rechnungs-Nr. 960001

7. Ordner: Buchhaltungs- und Jahresabschlussordner

In diesem Ordner werden die Kontenblätter und sonstigen Auswertungen der Buchhaltung, die Ihnen vom Steuerbüro regelmäßig übersandt werden, aufbewahrt.

Zusätzlich werden in einem gesonderten Fach folgende Belege abgelegt:

  • Kopien aller Rechnungen für Wirtschaftsgüter, welche das Anlagevermögen betreffen und einen Anschaffungswert von netto über € 1.000,00 haben. Anlagevermögen bedeutet, dass dieses Wirtschaftsgut langfristig betrieblich genutzt wird.

  • Kopien aller Rechnungen für bewegliche, eigenständig nutzbare Wirtschaftsgüter, welche das Anlagevermögen betreffen und einen Anschaffungswert von höchstens netto € 150,00 haben. Dies sind die so genannten GWGs => Geringwertige Wirtschaftsgüter, welche im Jahre der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden müssen. Für Arbeitsmittel bei Arbeitnehmern und GWG im Vermietungs- und Verpachtungsbereich gelten höchstens netto € 410,00 und das Wahlrecht der Sofortabschreibung; hier also nicht zwingend.

  • Kopien aller Rechnungen für bewegliche, eigenständig nutzbare Wirtschaftsgüter, welche das Anlagevermögen betreffen und einen Anschaffungswert von über netto € 150,00, aber unter Netto € 1.000,00 haben. Auf diese GWGs ist die Poolabschreibung anzuwenden, d.h. in jedem Wirtschaftsjahr wird ein Sammelposten für GWGs angelegt. Dieser Sammelposten wird dann im Anschaffungsjahr und den 4 darauf folgenden Jahren mit jeweils 1/5 der Anschaffungskosten abgeschrieben. Sollte ein Wirtschaftsgut innerhalb dieser Zeitausscheiden, ist der Sammelposten nicht zu kürzen.– Kopien der Gewerbeanmeldung, Mietverträge, Leasingverträge u. a.

  • Kopien von Rechnungen, die im alten Jahr bezahlt wurden, aber das Folgejahr ganz oder teilweise betreffen (Rechnungsabgrenzung).

  • Der Ordner Nr. 7 wird erst im Folgejahr zur Erstellung des Jahresabschlusses benötigt.

Auswertungen

In einem gemeinsamen Beratungsgespräch vereinbaren wir, welche Auswertungen Sie von uns erhalten. Möchten Sie eine bestimmte betriebswirtschaftliche Auswertung, z.B.:

  • Einzelkosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten,

  • einen lfd. Vergleich mit dem Vorjahr,

  • einen lfd. Vergleich mit Ihrer Monats-/Jahresplanung, so können wir diese gern erstellen.

Auch die so genannte „Offene-Posten-Liste“ über die noch nicht bezahlten Kunden bzw. Lieferantenrechnungen gehört zu den Buchhaltungsauswertungen.

3. Erläuterung zur Abgabe der Buchhaltungsunterlagen in der Steuerkanzlei

3.1. Welche Ordner geben Sie wann in der Steuerkanzlei ab?

Sie geben jeweils folgende Ordner in unserer Steuerkanzlei ab:

Ordner Nr. 1 => Ausgangsrechnungen

Ordner Nr. 2 => Eingangsrechnungen

Ordner Nr. 3 => Kassenbelege/Bar-Belege

Ordner Nr. 6 => Bankbelege

Die Belegordner des Vormonates erhalten Sie so schnell wie möglich von uns zurück. Wir bitten Sie, bei der Abgabe Ihrer Belegordner die nachstehenden Steuertermine zu berücksichtigen.

Bei vierteljährlicher Buchhaltung: 
Steuertermine: 10.04. / 10.07. / 10.10. / 10.01.

mit Dauerfristverlängerung:
Steuertermine: 10.05. / 10.08. / 10.11. / 10.02.

Bei monatlicher Buchhaltung:
Jeweils der 10. des Folgemonats

mit Dauerfristverlängerung:
Jeweils verlängert um einen weiteren Monat
Stichtag 10. jeden Monats

Soweit Sie bei der Abgabe der Belege mit Ihrem Buchhalter oder uns ein Gespräch führen möchten, vereinbaren Sie vorher einen Termin. Wir möchten uns gern die für Sie notwendige Zeit nehmen.

3.2. Was bekommen Sie wann von uns zurück?

Nach jedem Buchungszeitraum erhalten Sie von uns immer:

  • alle Belege zurück,

  • die Umsatzsteuervoranmeldung für das Finanzamt und für Ihre Akten,

  • eine Summen- und Saldenliste,

  • eine betriebswirtschaftliche Auswertung,

  • ein Buchungsprotokoll mit Hinweisen zu fehlerhaften Belegen.

Buchungsbelege, die von uns aufgrund fehlender Informationen nicht oder falsch gebucht wurden, können Sie uns mit den benötigten Informationen zum nächsten Abrechnungszeitraum wieder einreichen.

Bitte beachten Sie hierzu immer unser jeweiliges Buchungsprotokoll.

Auf Wunsch erhalten Sie von uns zusätzlich:

  • die neu bebuchten Kontenblätter,

  • eine Offene-Posten-Liste (Kreditoren und Debitoren),

  • das Buchungsjournal,

  • betriebswirtschaftliche Auswertungen zu den von Ihnen gewünschten Zeiträumen

  • sonstige vereinbarte Auswertungen.

Wichtig:

Diese Unterlagen sind von Ihnen aufzubewahren. Die Übersicht auf der folgenden Seite stellt die wichtigsten Aufbewahrungspflichten dar!

Übersicht über wichtige Aufbewahrungspflichten (keine abschließende Aufzählung)

In der nachfolgenden Übersicht wurde nicht auf Unterschiede zwischen steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten sowie auf den Fristbeginn eingegangen.

Wenn Sie hierzu spezielle Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Buchhalter.

Unterlagenbezeichnung                                      

Aufbewahrungsfrist vor der Gesetzes-
änderung 1998

Aufbewahrungsfrist nach dem Steuer-
änderungsgesetz
1998

Anhang nach § 264 HGB

10 Jahre

10 Jahre

Buchungsbelege

6 Jahre

10 Jahre

Eröffnungsbilanz

10 Jahre

10 Jahre

Gehaltsabrechnungen (Buchungsbeleg)

6 Jahre

6 Jahre

Gehaltsabrechnungen (Bilanzunterlage)

10 Jahre

10 Jahre

Handelsbriefe

6 Jahre

6 Jahre

Handelsbücher

10 Jahre

10 Jahre

Jahresabschluss/Bilanz/G+V

10 Jahre

10 Jahre

Journale (Hauptbuch und Kontokorrent)

10 Jahre

10 Jahre

Lagebericht nach § 289 HGB

10 Jahre

10 Jahre

Steuerbescheide

6 Jahre

6 Jahre

Steuererklärungen

6 Jahre

10 Jahre

Verträge von handels- oder steuerrechtlicher Bedeutung

6 Jahre

10 Jahre

(Die in der zweiten Spalte dargestellten – verlängerten – Aufbewahrungsfristen gelten für alle Belege, für die die Aufbewahrungsfrist bei Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 1998 noch nicht abgelaufen war. Dies betrifft in der Praxis die Belege des Jahres 1992.)

4. Erläuterung zu allgemeinen Betriebsausgaben

Die häufigste Frage von Mandanten ist: „Was kann ich alles absetzen?“

Die Antwort ist eindeutig: Alle Ausgaben, die betrieblich veranlasst wurden, sind Betriebsausgaben und somit bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

Natürlich haben wir in der Praxis Aufteilungsprobleme. Genau dann, wenn zumindest teilweise eine private Veranlassung der Ausgabe unterstellt werden kann.

ier gilt im bundesdeutschen Steuerrecht eindeutig im Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen. D. h., wenn eine Ausgabenaufteilung zwischen privater und beruflicher Veranlassung nach objektiven Maßstäben nicht möglich ist und die private Veranlassung keine unwesentliche Bedeutung hat, handelt es sich um private Ausgaben, die steuerlich nicht wirksam sind.

Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen!

Was bedeutet dies für Sie?

Folgende wichtige Grundsätze sollten Sie beachten:

Die Ausgaben müssen in einem angemessenen und nach objektiven Maßstäben vertretbaren Verhältnis zu den Einnahmen stehen. Bei den typischen kritischen (teils privat/beruflich) Ausgaben müssen exakte und für jeden Dritten nachvollziehbare Aufzeichnungen über die betriebliche Veranlassung geführt werden.

Reisekosten müssen nicht mehr, wie in der Vergangenheit, auf gesonderten Konten aufgezeichnet werden. Alle Vereinbarungen, Zahlungen, Leistungen usw. zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern müssen dem so genannten Drittvergleich standhalten.

Das bedeutet, die Ausgaben werden bewertet, wie bei einem Verkauf an eine fremde Person. Ist dies nicht der Fall, wird der Mehrbetrag als „verdeckte Gewinnausschüttung“ behandelt und das kostet letztlich mehr Geld als es Vorteile bringt.

5. Allgemeine Erläuterungen zur Umsatz- und Vorsteuer

Der Vorsteuerabzug ist nur dann möglich, wenn die Rechnung exakt auf das Unternehmen ausgestellt ist und auch nicht handschriftlich geändert wurde.

Auf der Rechnung muss die unverwechselbare Bezeichnung des Unternehmens, als Rechnungsempfänger, hervorgehen (Ausnahme: Kleinbetragsrechnungen).

Soweit dies nicht erfolgt ist, wird das Finanzamt bei einer späteren Betriebsprüfung die Vorsteuer (d.h. die zu viel erstattete Umsatzsteuer) zurückfordern.

Ein Umschreiben der Rechnungen zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung wird –abgesehen von Einzelfallentscheidungen – nach gängiger Rechtsprechung von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert. Aus diesem Grund müssen auf den Rechnungen folgende Mindestangaben enthalten sein, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen:

a) Kleinbetrags-Rechnungen(gemäß § 33 UStDV)..

  • bis € 150,00 brutto..

  • Name und Anschrift (Firmenstempel) des Lieferers..

  • Ausstellungsdatum..

  • Menge und genaue Bezeichnung des gekauften Gegenstandes..

  • Rechnungsbetrag (brutto, d.h. Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe)..

  • Prozentsatz der angewandten Mehrwertsteuer (Steuersatz 7%/19%)

b) Normal-Rechnungen(gemäß § 14 Abs. 4 UStG)..

  • über € 150,00 brutto..

  • Name und Anschrift (Firmenstempel) des Lieferers..

  • Name und Anschrift des Käufers (eigene Firmenanschrift)..

  • Menge und genaue Bezeichnung des gekauften Gegenstandes..

  • Ausstellungsdatum..

  • Nettorechnungsbetrag (Entgelt für Lieferung und Leistung)..

  • enthaltener Mehrwertsteuerbetrag (dies ist der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag)..

  • Prozentsatz der angewandten Mehrwertsteuer (Steuersatz 7%/19%)..

  • Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt.. fortlaufende Rechnungsnummer..

  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers..

  • in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.

Diese Angaben müssen zweifelsfrei aus der Rechnung (Beleg) zu erkennen sein.

Lassen Sie sich daher bei einfachen Kassentippstreifen eine separate Rechnung mit den oben genannten Angaben ausstellen. Zum 01.04.1999 wurde eine betriebliche Mindestnutzungsgrenze von 10%eingeführt.

Dies bedeutet, wenn ein Gegenstand zu weniger als 10% betrieblich genutzt wird, entsteht kein Vorsteueranspruch. Um die steuerliche Pauschalierungsmöglichkeit der Privatnutzung von Kraftfahrzeugen nach der sog. 1%-Methode nutzen zu können, muss das Fahrzeug zu mindestens 50% betrieblich genutzt werden.

Wird ein Fahrzeug dagegen ausschließlich betrieblich genutzt, bleibt der volle Kostenansatz erhalten. Die ausschließlich betriebliche Nutzung muss durch die Führung eines Fahrtenbuches nachgewiesen werden. Sollten Sie zu den vorgenannten Sachverhalten Fragen haben, so stehen wir Ihnen zu einem ausführlichen Beratungsgespräch zur Verfügung.

Was ist bei der Erstellung von Teil- und Schlussrechnungen zu beachten?

Bekanntlich wird bei Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung die Umsatzsteuer ausgewiesen und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Bei falschem Ausweis in der Rechnung kommt es zu doppelter Umsatzsteuer. Wird dies bei einer Betriebsprüfung herausgefunden, verlangt das Finanzamt die Verzinsung für die doppelt ausgewiesene Umsatzsteuer für die Zeit bis zur Korrektur.

Wir stellen Ihnen in dem nächsten Beispiel eine korrekte Rechnungslegung vor.

Beispiel:

Firma Anton Muster schreibt im Veranlagungszeitraum 07 zwei Abschlagsrechnungen für einen Kunden, für den er eine Leistung erbracht hatte.

Er schreibt sie ordnungsgemäß wie folgt aus:

1. Abschlagsrechnung am 15.10.07:

Abschlag Netto 5.000,00 €
+ Umsatzsteuer 19%
+ 950,00 € Abschlag Brutto
= 5.950,00 €

2. Abschlagsrechnung am 15.11.07:

Abschlag Netto 20.000,00 €
+ Umsatzsteuer 19%
+ 3.800,00 € Abschlag Brutto
= 23.800,00 €

Sie müssen somit im Jahr 07 eine Umsatzsteuer von 4.750,00 € an das zuständige Finanzamt abführen.

Wie sieht demnach eine korrekte Schlussrechnung aus?

Nettoauftragswert 50.000,00 €
./. Abschlag 15.11.07
./. 5.000,00 €
./. Abschlag 15.12.07
./. 20.000,00
€ Restbetrag = 25.000,00 €
+ Umsatzsteuer 19%
+ 4.750,00 € An das Finanzamt abzuführen!
Rechnungsbetrag Brutto = 29.750,00 €

Falsch!

Nettoauftragswert 50.000,00 €
+ Umsatzsteuer 19%
+ 9.500,00 € An das Finanzamt abzuführen!
Rechnungsbetrag Brutto = 59.500,00 €
./. Abschlagszahlungen
./. 29.750,00 €
Verbleibender Restbetrag = 29.750,00 €

Für Sie als buchführungspflichtige Mandanten entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Leistung bzw. wirtschaftlich teilbare Leistung (Teilleistung) ausgeführt worden ist.

Ausnahmen:

  • bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG)

  • Anzahlungen ohne Leistungserbringung (Versteuerung erfolgt erst bei Zahlung des Anzahlungsbetrages)

Beispiel:

Ein Bauunternehmer hat sich verpflichtet, auf dem Grundstück des Auftraggebers(Bauherrn) ein Wohngebäude schlüsselfertig zu errichten. Das Gebäude wird im Juli 01 fertig gestellt und vom Bauherrn im August 01 abgenommen. Die baubehördliche Abnahme erfolgt im Oktober 01.

Die Schlussrechnung wird im Dezember 01 erstellt.

Die Abschlusszahlung wird erst im Folgejahr geleistet. Umsatzsteuerrechtlich ist die Lieferung des Gebäudes mit der Abnahme des Bauherrn im August 01 ausgeführt worden. Die Umsatzsteuer ist mit dem Ablauf des Monats August entstanden. Hätte der Bauherr das Gebäude schon unmittelbar nach der Fertigstellung im Monat Juli 01 in Nutzung genommen (z.B. durch Einzug), so wäre die Abnahme als schlüssige Handlung des Bauherrn vollzogen und das Gebäude im Monat Juli geliefert worden.

Entsprechend wäre die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Monats Juli entstanden. Werkleistungen sind dagegen grundsätzlich bereits mit der Fertigstellung, d.h. mit der Vollendung des Werks ausgeführt. Die Vollendung des Werks wird zwar im Regelfall mit der Abnahme zusammenfallen, dies ist hier aber nicht Voraussetzung.

Beispiel:

Ein Bauunternehmer hat die Aushebung einer Baugrube übernommen. Die Arbeit  wird im Mai 01 beendet, die Rechnung im November 01 erstellt. Die Zahlung erfolgt  im Dezember. Umsatzsteuerrechtlich ist die Leistung im Zeitpunkt ihrer Vollendung im Mai 01 ausgeführt. Die Umsatzsteuer ist mit Ablauf des Monats Mai 01 entstanden.

Die Umsatzsteuer ist nach § 18 Abs. 1 UStG binnen 10 Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Kalendermonat bzw. Kalendervierteljahr) voranzumelden und zu entrichten, in dem die Leistung/Teilleistung ausgeführt bzw. die Voraus- oder Abschlagszahlung vereinnahmt worden ist.

Im Falle der Dauerfristverlängerung (§§46–48 der UStDV) verlängert sich diese Frist um einen Monat, allerdings sind Sie hier verpflichtet, 1/11 der Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres dem Finanzamt als Vorauszahlung zu leisten.

Eine Verrechnung dieser Zahlung erfolgt regelmäßig bei Abgabe der Voranmeldung für den Monat Dezember.

Warum der ganze Aufwand?

Oft ist man verärgert über die ständigen Anforderungen des Steuerberaters. Als hätte man nichts Besseres zu tun! Wir möchten jedoch mit unserer Arbeit und Ihrer Unterstützung Folgendes erreichen:

Minimierung/Optimierung der Steuerlast, d.h. nicht mehr Steuern zahlen als notwendig!

Dies geht nur mit „wasserdichten“ Buchhaltungsunterlagen, damit Sie bei einer späteren Betriebsprüfung nicht in „Erklärungsnotstand“ geraten. Nutzung Ihrer Buchhaltung als wichtiges Arbeitsmittel, d.h. Sie sollen mit den Daten Ihrer Buchhaltung etwas anfangen können.

Die betriebswirtschaftlichen Auswertungen müssen aussagefähig und korrekt sein, um Ihnen zu helfen. Der Jahresabschluss – z.B. bei einer Kapitalgesellschaft – soll Anteilseigner und Gläubigern einen Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens geben.

Fazit:

Unsere Leistung dient Ihrem Erfolg, helfen Sie uns dabei!

Wann finden Beratungsgespräche statt?

Im Prinzip, wann immer Sie möchten! – Wir stehen Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Auch vor wichtigen betrieblichen Investitionsentscheidungen oder dem Kauf von Immobilien, etc. ist steuerlicher Rat wichtig.

Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren Sie einen Termin.

Wenn es drängt und Sie es wünschen, sind wir auch abends für Sie erreichbar.
Wir laden Sie zu einem Gespräch ein, wenn..

  • der Jahresabschluss des Vorjahres besprochen werden muss,..

  • wir bis zum 30.09. des laufenden Jahres Ihre Buchhaltung bearbeitet haben und über die steuerlichen Auswirkungen der bisherigen Umsatz- und Kostenzahlensprechen sollten,..

  • Ihre Umsatz- und Kostenzahlen eine kurzfristige Strategie- und Gestaltungsberatung erfordern.

Noch Fragen?

Sicher! – Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung:

Sprechen Sie uns an!

Bleichstraße 7
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: +49 208 99 203 – 0
Fax: +49 208 99 203 – 30

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